Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2018 - L 12 SO 222/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Sozialhilfeträgers auf Erstattung geleisteter Zahlungen nach dem SGB XII wegen Geltendmachung eigener örtlicher Unzuständigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB X § 105 ; SGB XII § 98 Abs. 5
Erstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern wegen Erbringung von Leistungen aufgrund eigener Unzuständigkeit - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Gelsenkirchen, 09.04.2014 - S 12 SO 305/12
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2018 - L 12 SO 222/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 6/15 R
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2018 - L 12 SO 222/14
Soweit das BSG in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, B 8 SO 6/15 R, Voraussetzungen für das ambulant betreute Wohnen aufgestellt habe, so überzeugten diese nicht.Nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 6/15 R, der der Senat folgt, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer ambulant betreuten Wohnform geklärt.
Im Übrigen hat das BSG in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, B 8 SO 6/15 R, ausgeführt, dass möglicherweise nicht jede Leistung nach dem Siebten Kapitel dazu führt, dass von einer Leistung in Form des ambulant betreuten Wohnens auszugehen ist.
Nach der Entscheidung des BSG vom 30.06.2016, B 8 SO 6/15 R, ist die Rechtslage geklärt.
- BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2018 - L 12 SO 222/14
Der Gesetzgeber versteht vielmehr im Rahmen einer funktionsdifferenten Auslegung auch Leistungen der Hilfe zur Pflege normativ als ambulante Betreuung i. S. des § 98 Abs. 5 SGB XII, hat dabei also ein weites Begriffsverständnis zugrunde gelegt; auf die für die Leistungsansprüche erforderliche Unterscheidung zwischen Eingliederungshilfe und Pflegehilfe kann es deshalb nicht ankommen (so noch: BSG Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 7/10 R), weil ansonsten § 98 Abs. 5 SGB XII für Leistungen der Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel des SGB XII) bedeutungslos wäre: Ihr Ziel ist immer die pflegerische Unterstützung, nicht die Eingliederung bzw. Teilhabe.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20
Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer ambulant betreuten Wohnform …
Der Gesetzgeber versteht vielmehr im Rahmen einer funktionsdifferenten Auslegung auch Leistungen der Hilfe zur Pflege normativ als ambulante Betreuung i. S. des § 98 Abs. 5 SGB XII, hat dabei also ein weites Begriffsverständnis zugrunde gelegt; auf die für die Leistungsansprüche erforderliche Unterscheidung zwischen Eingliederungshilfe und Pflegehilfe kann es deshalb nicht ankommen (so noch: BSG Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 7/10 R, juris), weil ansonsten § 98 Abs. 5 SGB XII für Leistungen der Hilfe zur Pflege bedeutungslos wäre: Ihr Ziel ist, wie dargelegt, immer die pflegerische Unterstützung, nicht die Eingliederung bzw. Teilhabe (…BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 6/15 R, Rn. 13 f., juris; Urteil des Senates vom 21.02.2018, L 12 SO 222/14, Rn. 25, juris).